Satzung des Postsportvereins Celle e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Postsportverein Celle eingetragener Verein. Im Geschäftsverkehr wird auch der Name Postsportverein Celle e.V benutzt.
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Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. 100021 eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Nr. 21 AO).
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung des Freizeit- und Familiensports, des Wettkampfsports und der sportlichen Jugendhilfe und Jugendpflege. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderjahresende möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt Ober den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt: jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes einmal jährlich statt. Sie soll in einem der ersten vier Monate eines Kalenderjahres stattfinden.
- Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich auf dem vereinsüblichen Weg unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des. Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 7 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung erfordedich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit veriiert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Celle zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
Celle, xx. Monat 2017